Total verbohrt
Eine kompakte Wand mit vielen schönen Linien und nur zwei, drei Routen mit alten Schlaghaken drin. Ein Traum für Erschließer. Aber ist es erlaubt so nah an der Gemeinde neue Kletterrouten zu eröffnen? „Als ich vor acht Jahren das erste Mal vor diesen Felsen in der Nähe von Gramais stand, hatte ich noch keine Ahnung von den ganzen Regeln“, erzählt Marvin Kärle aus Tirol. Statt sich in Gesetze, Regelungen und Verordnungen zu vertiefen, wandte er sich zunächst anderen Felsen im Lechtal zu und vergaß das Projekt in Gramais. „Im Klettergarten Steeg wird bereits seit den 70er-Jahren geklettert. Aber es ist noch viel Raum für neue Touren. Hier haben wir nach und nach Routen erschlossen und auch viele bereits bestehende saniert.“ Mit der Gemeinde sprachen Marvin und seine Freunde vorher nicht, sie verließen sich auf die Abmachungen, die andere Kletterer irgendwann einmal mündlich gemacht haben.
Betretungsrecht: das „Gehen mit Händen“ in der freien Natur
Prinzipiell fällt in Österreich, Deutschland und der Schweiz das Erschließen einzelner Kletterrouten, ob in einem gewachsenen Klettergarten oder an einem bislang ungenutzten Fels, unter das freie Betretungsrecht. Die genaue Rechtslage unterscheidet sich nicht nur zwischen den Ländern, sondern teils auch von Bundesland zu Bundesland. Das Betretungsrecht, das in diesen drei Ländern zugunsten von Naturschutz, Jagd oder anderen Interessen eingeschränkt werden kann, umfasst bei einzelnen Routen auch das Setzen von Haken, da diese zur persönlichen Absicherung gegen Absturz nötig sind.
Anders ist die Lage in Südtirol. Hier gibt es kein Recht auf Betreten der freien Natur. Deshalb müssen Erschließerinnen immer zuvor die Grundeigentümer, häufig Bergbauern, kontaktieren und mit ihnen eine schriftliche Grundnutzungsvereinbarung abschließen, die einen Halter und somit Haftenden benennt und konfliktträchtige Punkte wie Parken, Zustieg und gegebenenfalls Toiletten regelt. Der AVS hat hierfür eine Vorlage mit dem Südtiroler Bauernbund erarbeitet (für Infos und Unterstützung: bergsport@alpenverein.it). WEhn_147205
Um Auseinandersetzungen zu vermeiden, raten aber auch die alpinen Vereine und Kletterverbände der Länder mit freiem Betretungsrecht, vor einer Erschließung immer die regionalen Vertreter der Kletterverbände und die Grundeigentümer zu kontaktieren. Denn bei einer guten Wand müssen sie damit rechnen, dass es nicht bei einer Route bleibt, weil andere Kletterinnen weitere Touren erschließen werden und ein möglicherweise gut besuchter Klettergarten entsteht. Wurden Parksituation und Zustiege nicht vorher mit dem Grundeigentümer abgeklärt, sind Konflikte vorprogrammiert.
Richtet ein einzelner Kletterer einen ganzen Klettergarten ein, ist in Österreich immer die Zustimmung des Eigentümers nötig, wie das Oberlandesgericht Linz und der Oberste Gerichtshof (OGH) in Wien an einem Präzedenzfall festgestellt haben: Das Anlegen von 44 Kletterrouten und Einschlagen von 500 Bohrhaken in nur einer Felswand stelle eine über § 33 Abs. 1 Forstgesetz hinausgehende Benutzung dar und bedürfe daher der Zustimmung des Waldeigentümers. Wie sich Kontaktaufnahme und Vereinbarung konkret gestalten, hängt von der Region ab. Während in den Schweizer Voralpen und dem Basler Jura Klettergärten meist etwas älter sind und informelle Abmachungen bevorzugt werden, empfiehlt der ÖAV eine schriftliche Vereinbarung mit einer Klausel, die den Eigentümer vor Haftung und Klage schützt. Im Schadensfall haften zu müssen, ist oft die größte Sorge der Grundeigentümer. Mit einem Vertrag kann man sie ausräumen. Ein Sonderfall in Deutschland sind Steinbrüche. Diese gehen erst mit dem Ablauf der Abbaugenehmigung wieder in die freie Natur über, davor trägt der Betreiber die Verkehrssicherungspflicht – auch für Bereiche, in denen aktuell nichts mehr abgebaut wird. Teils schließen Vereine Verträge über eine klettersportliche Nutzung in diesen Bereichen ab und übernehmen damit die Verkehrssicherungspflicht. Je nach Historie des Steinbruchs gelten unterschiedliche Regeln, die vor Erschließungen abzuklären sind.
Betretungsrecht
In Österreich erlaubt Paragraf 33 des Forstgesetzes zu Erholungszwecken allen den freien Zutritt zu Waldgebieten – auch zu den darin liegenden Felsen. Den Zutritt zum alpinen Ödland gestatten wiederum verschiedene Landesgesetze, meist mit Ausnahme von Weideflächen. In Tirol und Niederösterreich, wo es keine entsprechenden Gesetze gibt, beruft man sich auf das Gewohnheitsrecht. In Deutschland garantieren das Bundesnaturschutzgesetz und das Bundeswaldgesetz die Erholung in der freien Landschaft und auf Waldflächen, wozu auch sportliche Betätigung zählt (§ 59 und § 7 Nr. 3 BnatSchG, § 14 Abs. 1 BWaldG), die Landesgesetze können dies allerdings durch ein Wegegebot einschränken oder in Wildschutzgebieten generell verbieten. In Baden-Württemberg wird aus der Biotopschutz-Klausel des Naturschutzgesetzes ein allgemeines Kletterverbot mit Erlaubnisvorbehalt abgeleitet (§ 30 BnatSchG). Die Schweizer Gesetze sehen ein allgemeines Zutrittsrecht zu Wald und unproduktivem Land vor (Schweizerisches Zivilgesetzbuch Art.6991, BGWald Art. 141), das durch Behörden eingeschränkt werden kann.
Klettergarten ist nicht gleich Klettergarten
Aber ab wann handelt es sich überhaupt um einen Klettergarten? Felsen gelten üblicherweise als Klettergarten, wenn sich dort mehrere Touren in geringem Abstand befinden, als Richtwert schlägt der ÖAV circa zehn Routen mit Abständen von drei bis fünf Metern vor. Weitere Merkmale eines Klettergartens sind Nähe zur Zivilisation und das weitgehende Fehlen alpiner Gefahren. Über einen langen Zeitraum und durch verschiedene Kletterinnen und Kletterer erschlossene Klettergärten, wie beim Klettergarten Steeg, bezeichnet man als (natürlich) gewachsenen Klettergarten. Davon abzugrenzen sind eingerichtete also ad hoc erschlossene Klettergärten, die gezielt und planvoll in kurzer Zeit von einem Verein, Tourismusverband, einer Gemeinde oder Privatperson eingerichtet worden sind und rechtlich anders behandelt werden. Eingerichtete Klettergärten haben in der Regel einen Halter oder Betreiber, der für Einrichtung und Wartung zuständig ist. Der Großteil der österreichischen Klettergärten ist beispielsweise zunächst natürlich gewachsen, wurde aber irgendwann von einem Verein oder Tourismusverband saniert und gilt nun als eingerichteter Klettergarten der jeweiligen Organisation. Ähnlich ist es in Südtirol: 97 von 150 Klettergärten sind offizielle Klettergärten, von denen über die Hälfte vom AVS betrieben werden. Für einen Teil scheinen Tourismusverbände als Betreiber auf oder es sind historisch gewachsene Klettergärten auf öffentlichem Grund. Dem AVS sind – auch mit Blick auf die Haftung – koordinierte Strukturen wichtig. »Wir wollen nicht überall neue Routen, sondern dass sich die Erschließer hinterher auch kümmern. Wildwuchs ist nicht förderlich«, sagt Stefan Steinegger, Sachbearbeiter Bergsport und Ausbildung beim AVS. In der Schweiz sind es vereinzelte Ausnahmen, wenn ein Verein, eine Gemeinde usw. das Betreiben und somit die Haftung für einen Klettergarten übernehmen.
Haftung
Generell gilt bei Kletterrouten in allen vier Ländern das Prinzip der Eigenverantwortlichkeit, das heißt, Kletterer können sich nicht darauf verlassen, dass Haken halten, sondern sind verpflichtet den Zustand selbst zu prüfen.
Richten Kletterinnen einzelne Routen ein, eröffnen sie damit keinen Weg und haben keine Verkehrssicherungspflichten. Die Haken dienen schließlich nur dazu ihren eigenen Absturz zu verhindern. Da sie aber davon ausgehen müssen, dass auch andere Kletterer die Route begehen werden, sind sie zur Sorgfalt verpflichtet. Eine regelmäßige Kontrolle ist nicht zumutbar. Anders verhält es sich bei errichteten Klettergärten in Österreich. Hier haben Halter oder Gebietsbetreuer Verkehrssicherungspflichten für Kletterrouten und Zustiege, sofern dies nicht vertraglich ausgeschlossen wurde. Sonderfälle mit erhöhter Sicherungspflicht sind kommerzielle Nutzung von Klettergärten oder die explizite Bewerbung als besonders gut abgesichert. In der Schweiz, Österreich und Deutschland hat der Grundeigentümer keine Haftungspflichten, unabhängig davon, ob er das Klettern duldet oder gar nichts davon weiß. Der österreichische Oberste Gerichtshof hat dies im Rechtsstreit nach einem Unfall durch einen ausgebrochenen Bohrhaken an der Mizzi-Langer-Wand festgestellt. Die Grundeigentümerin sei nicht verpflichtet, den Zustand der Felswand zu überprüfen (Eigenverantwortung). Dennoch empfiehlt der ÖAV schriftliche Vereinbarungen zur Schad- und Klagloshaltung der Eigentümer. In Südtirol muss möglicherweise die Grundeigentümerin haften, falls es keinen Betreiber gibt.
Alpenvereine und Tourismusverbände schließen Haftpflichtversicherungen für die Betreiber ihrer Klettergärten ab. Da das Halten von Klettergärten in der Haftpflicht der Alpenvereine inkludiert ist, befürworten sie, dass Sektionen Halter von Klettergärten werden.
Ein paar Jahre nachdem Marvin Kärle das erste Mal vor der vielversprechenden Wand in Gramais. gestanden hatte, begannen er und ein Kollege schließlich doch mit der Erschließung. „Der Kollege hat sich informiert, mit der Gemeinde gesprochen und als zukünftiger Halter einen Vertrag mit dem Grundeigentümer unterzeichnet, dann haben wir nach und nach Routen eingebohrt“, erzählt Marvin, der mittlerweile die Ausbildung zum Bergführer absolviert und in den letzten Jahren um die 50 Sportkletterrouten erschlossen hat. Obwohl sie mit der Genehmigung der Gemeinde nun den ganzen Felsen auf einmal erschließen könnten, wollte Marvin es langsam angehen. Der Klettergarten soll trotzdem natürlich wachsen. „Da geht es auch um die Qualität der Touren. Ich will nicht einfach zehn Haken in die Wand hauen, sondern die schönsten natürlichen Linien finden.“ Dass er Haken von unten einbohrt, um die beste Position zu finden, die Route ordentlich putzt, selbst klettert und erst dann freigibt, ist für den Kletterer eine Selbstverständlichkeit.
Marvin Kärle und der Halter des Klettergartens haben eine vertrauensvolle Beziehung, daher fragt er seinen Kollegen nicht vor jeder Neutour um Erlaubnis. Fremde müssen das schon. Denn in eingerichteten Klettergärten haften die Halter auch für die Installationen anderer. Ihre Kontroll- und Verkehrssicherungspflichten müssen die Halterinnen in Österreich wie auch in Deutschland, Südtirol und der Schweiz aber nur in einem vertretbaren Rahmen ausüben. Die österreichische Rechtsprechung verlangt beispielsweise einen Kontrollgang pro Jahr. Wobei die Anforderungen mit kommerziellem Interesse steigen, etwa wenn der Klettergarten zu einer Hütte oder Seilbahn gehört oder ein Bergführer ihn für Kurse nutzt.
Ob es sich um einen eingerichteten Klettergarten handelt und vor dem Erschließen der Halter kontaktiert werden muss, ist oft an der Beschilderung zu erkennen. Tourismusverbände oder alpine Vereine stellen in ihren Klettergärten, natürlich gewachsen oder nicht, Schautafeln mit Topos und Verhaltenshinweisen auf. Gibt es keine Tafeln sollten sich Erschließerinnen bei den lokalen Kletterern durchfragen. „Normalerweise kommt man ja nicht gleich mit der Bohrmaschine in der Hand in ein neues Gebiet. Sondern man ist zunächst als Kletterer da, sieht dann eine interessante neue Linie, kommt mit den Locals ins Gespräch und kann so die Möglichkeiten für Neuerschließungen ausloten“, sagt Sebastian Weiß.
Ein Regelungsdschungel für den Naturschutz
Der Münchner Kletterer hat verschiedene Alpintouren wie Sportkletterrouten in den Bayerischen Alpen erschlossen und feststellen müssen, wie begrenzt die Möglichkeiten für neue Touren in den Voralpen sind. „Es ist schwer hier noch unerschlossene Gebiete zu finden, wo es keine Bedenken von Seiten des Naturschutzes gibt“, sagt Sebastian. Auf wenig Raum kommen zu viele Interessensgruppen zusammen: Naturschützer, Jäger, Förster und zunehmend mehr Wanderer, Mountainbiker und eben Kletterer.
Um das Thema Naturschutz vorab abzuklären, sollte man unbedingt die Regionalvertreter von Alpenverein oder IG Klettern kontaktieren. Diese sind gut mit den lokalen Naturschutzbehörden vernetzt und sprechen gegebenenfalls mit den zuständigen Stellen. Auch hier unterscheiden sich die Regeln von Land zu Land. In Österreich gibt es – abgesehen von Oberösterreich und Vorarlberg – außerhalb von Naturschutzgebieten und Sonderstandorten keine allgemeine Bewilligungspflicht für Klettergebiete durch die Naturschutzämter. Dennoch wird eine Abklärung empfohlen. Eine Bewilligung kann nötig sein, wenn in der Gegend seltene Arten vorkommen, Felsen, Zustiegswege oder Parkplätze in der Nähe von Seen und Flüssen (500 bzw. fünf Meter Abstand) oder in Sonderstandorten wie Feuchtgebieten und Auenwäldern liegen. Sogar ein längerer Zustieg oder ein größerer Parkplatz können eine Bewilligung erfordern. Eine Erschließung in Nationalparks, Natur- und Landschaftsschutzgebieten ist in Österreich möglich, muss aber jedenfalls genehmigt werden.
In der Schweiz ist das Klettern in Naturschutzgebieten oft auf bestehende Sektoren oder bestimmte Zeiten beschränkt, auch in Wildruhezonen und Jagdbanngebieten kann es (saisonale) Verbote geben. Wildruhezonen und deren Bestimmungen können im Portal www.map.geo.admin.ch (im Suchfeld Wildruhezonen eingeben) eingesehen werden. „Neuerschließungen sind in solchen Gebieten viel schwieriger, jedoch nicht unmöglich. Hier muss zwingend Kontakt mit dem verantwortlichen Jagdaufseher, Förster oder wer auch immer für die saisonale Einschränkungen verantwortlich ist, aufgenommen werden“, sagt Bruno Hasler, Bereichsleiter Ausbildung und Sicherheit beim SAC. „In den meisten Gebieten in der Schweiz muss das Klettern nicht offiziell bewilligt werden. Zwischen bestehenden Routen neue zu erschließen ist weniger problematisch, als den Klettergarten zu erweitern oder einen neuen zu eröffnen.“ Letztlich muss jedoch jeder Klettergarten einzeln beurteilt werden. Im Schweizer Nationalpark im Unterengadin/Münstertal ist Klettern generell verboten.
In Südtirol ist für Erschließungen in Naturparks und im Nationalpark Stilfserjoch das schriftliche Einverständnis der Verwalter nötig, was einen gewissen bürokratischen Aufwand erfordert, da neben Grundbesitzern alle beteiligten Institutionen, also beispielsweise auch Jäger, zustimmen müssen. Der AVS beschränkte sich in den letzten Jahren daher darauf, in Naturschutzgebieten bestehende Klettergebiete offiziell eintragen zu lassen und durch Nominierung eines Betreibers die Kontrollen und Sanierungsmaßnahmen zu gewährleisten.
In Deutschland fallen die Naturschutzgebiete unter das jeweilige Länderrecht. Dieses kann das Verlassen der Wege gänzlich verbieten oder wie etwa in Bayern grundsätzlich erlauben, wobei der Zugang je nach Schutzzweck eingeschränkt werden kann. Die Länder sind auch für die Umsetzung der EU-Richtlinien zum Schutzgebietenetz Natura 2000 zuständig, je nach zu schützender Art gelten verschiedene Bestimmungen. Besondere Bedeutung für das Klettern haben die nach Paragraf 44 BNatSchG streng geschützten Vogelarten Uhu und Wanderfalke – wieder mit regionalen Unterschieden. In Bayern, besonders in Franken, gibt es flexible Sperrzeiten für Brutfelsen, in Baden-Württemberg hingegen werden die Felsen für festgelegte Zeiträume gesperrt. Generell ist die Vogelbrut beim Erschließen unbedingt zu beachten, denn die Störung des Brutgeschäfts kann strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Der DAV hat den Anspruch, dass alle außeralpinen Klettergebiete von einer seiner Sektionen oder einem anderen Verein betreut werden. Die Gebietsbetreuer sind für die Umsetzung der Strategien zu naturverträglichem Klettern verantwortlich und können auch bei Fragen zu Neuerschließungen helfen (zu finden unter www.felsinfo-alpenverein.de). Wo nötig erarbeiten sie Kletterkonzeptionen und stimmen diese mit den Behörden ab. Bewährt hat sich die Einteilung in drei Zonen (Kletterverbot, Klettern auf bestehenden Routen möglich, Neuerschließung erlaubt).
Mit Respekt und Rücksicht
Sind Neutouren aus Naturschutzsicht möglich ist, dies jedoch kein Freifahrtschein, denn Felsen sind als letzte von den Menschen unberührte Orte wertvolle Biotope, in denen extrem spezialisierte Arten leben. Erschließer sollten Routenverläufe wählen, bei denen der Fels nicht übermäßig geputzt werden muss. Felsen regelrecht freizuschälen oder Risse auskratzen ist nicht im Sinne des naturverträglichen Kletterns. Durch Umlenker lassen sich das Betreten empfindlicher Felsköpfe – der Teil des Felsbiotops mit der vielfältigsten Flora – und das Anlegen zusätzlicher Abstiegswege umgehen. Wird ein Gebiet komplett neu erschlossen, sollte man die Zustiegswege am besten in Abstimmung mit Eigentümern und Behörden anlegen und sensible Bereiche wie die Geröllhalden unter den Felsen möglichst meiden. Da Fixseile und Expressen für Projekte unnötige Aufmerksamkeit erregen und für Ärger sorgen können, sollte man sie nicht zu lange hängen lassen.
Als letzte Hürde vor dem Einbohren sind nun noch Stil- und Ethikfragen zu klären. Bereichert diese Route das Angebot und bringt sie der Gemeinschaft einen Mehrwert? Welche Hakenabstände sind im gewählten Klettergebiet üblich? Kommt die geplante Route bereits bestehenden zu nahe oder kreuzt sie sogar eine Tour, die dadurch möglicherweise entwertet oder entschärft würde? Sich vor dem Einbohren mit den lokalen Kletterern und Erstbegeherinnen der Nachbarrouten auszutauschen, ist nicht nur „ein Zeichen des Respekts“, wie Kletterer Sebastian Weiß sagt. Es verhindert auch Streit, böses Blut und eigenmächtiges (oder vereinbartes) Entfernen von Bohrhaken wie zuletzt wieder im Frankenjura, an den Wendenstöcken oder an der Drusenfluh im Rätikon.
Zusammenfassung
- Abstimmung mit Felsbetreuerinnen: Die gut vernetzten Regionalvertreter der Verbände sollten immer kontaktiert Sie helfen mit Kontakten und dabei, alle Konsequenzen (Parkplätze, Zustiege, Andrang) abzuklären.
- Grundeigentümer: In allen vier Ländern wird empfohlen die Eigentümerinnen auch vor dem Erschließen einzelner Routen zu kontaktieren. In Südtirol braucht es zwingend deren Einwilligung!
- Haftung: Haben sie nur einzelne Routen eingerichtet, haften die Erschließerinnen nicht.
- Naturschutz: Felsen sind sensible Biotope, die nur rücksichtsvoll erschlossen werden sollten.
- Naturschutzgebiete: Klettern kann abhängig von Art und Ziel des Schutzgebiets verboten sein, in allen Ländern ist eine Bewilligung durch die Naturschutzbehörden nötig.
- Sinnfrage: Neutouren sollten eine Bereicherung – kein bloßer Egotrip – sein und der lokalen Kletterethik folgen.
Der DAV befindet sich derzeit in einer Arbeitsphase, in der umfangreiche Fragen zum Thema Recht, Haftung, Raumplanung, Bohrhakentechnik u. a. geklärt und nach aktuellem Stand beantwortet werden sollen.
Literatur
- Handbuch Klettergarten, Land Tirol, ÖAV, und Climbers Paradise Erstbegehungs- und Sanierungs-Charta von Felskletterrouten, DAV, ÖAV
- Tiroldeklaration Artikel 9, Kongress Future of Mountain Sports
- Klettern und Naturschutz, DAV
- Leitfaden Recht zum Klettern in der Natur, DAV
- Leitfaden Klettern in Steinbrüchen, DAV
- Mensch Fels Falke, IG Klettern, mountain wilderness Schweiz, SAC, Kletterwelt
- Neuerschliessungen/Sanierungen von Kletter-routen und Klettersteigen, SAC
- Tirol Deklaration, Punkt 9 – Erstbesteigungen und Erstbegehungen
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